Mit der DaSuMa Datenschutzsuchmaschine haben Sie die Möglichkeit Ihren "Externen Datenschutzbeauftragten" zu finden.
Rechtliche Vorgaben des BDSG
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95146/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Anwendungsbereiche
Bestellung des Datenschutzbeauftragten
Das BDSG verlangt, dass Betriebe, natürliche Personen (Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater), juristische Personen ( GmbHs, Aktiengesellschaften, OHGs , KGs, usw.), (sogenannte nicht öffentliche Stellen), die
personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und
mindestens 5 Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung in der Regel ständig (also auch Aushilfskräfte) beschäftigen,
binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung oder -verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen haben. (§ 4 f BDSG).
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten können neben Mitarbeitern (außer der Geschäftsführung) auch "Externe Datenschutzbeauftragte" übernehmen.
Vorteile hierfür sind:
- fest kalkulierbarer Aufwand
- keine arbeitsrechtliche Sonderstellung (ähnlich wie beim Betriebsrat)
- schnelle Auswechselbarkeit des DS Beauftragten
- kein Einblick in Firmen-Internas durch Mitarbeiter
- Externe DS Beauftragte sind in der Regel immer auf dem technisch- und rechtlich neuesten Stand
Letzter Termin
Die Vorschrift des § 46 (BDSG), die eine Übergangsfrist für solche Betriebe eingeräumt hat, verlangt nunmehr, dass die unter I genannten nicht öffentlichen Stellen (also diejenigen der Privatwirtschaft, im Gegensatz zu den öffentlichen Stellen: Verwaltung, Behörden) also zum 23. Mai 2004 einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.
Bußgeld
Bei Nichtbefolgung der Bestellfrist droht ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro (43 II BDSG). Bei fahrlässiger oder vorsätzlich rechtswidriger Erhebung, Verarbeitung oder automatisierter Verarbeitung droht sogar ein Bußgeld bis zu 250.000 EUR.
Kenntnisse
Betriebliche Datenschutzbeauftragte müssen sowohl über entsprechende juristische Kenntnisse, als auch IT-Kenntnisse verfügen.
Vor dem Hintergrund der extrem hohen Bußgelder empfehlen wir dringend die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
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Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Suche. |
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